© Vogelfreunde Böblingen e.V.
Vogelfreunde Böblingen e.V.

VEREINSSATZUNG

§1 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den

Schutz der einheimischen Nutz- und Singvögel und durch

Betreuung des Vogelschutzgebietes Böblingen. Der Verein

kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben,

die seinen Zielen und Zwecken entsprechen. Über den Erwerb

der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Er ist politisch und konfessionell neutral.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmässigen

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Vogelfreunde Böblingen e.V.

und hat seinen Sitz in Böblingen. Der Verein ist in das

Vereinsregister eingetragen und mit dem Zusatz -

eingetragener Verein (e.V.) - versehen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.

2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen

Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für

den Verein erworben haben, können durch Beschluß der

Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen

Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.

5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht

aktiv betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins

fördern.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem

Vereinsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu

unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen

des Vereins teilzunehmen.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter

Beachtung der Hausordnung zu benutzen.

4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich

ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung

nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3

Nr.26a EstG beschliessen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu

behandeln,

c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den

Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß mit

einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuß die

Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung

zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit

einfacher Mehrheit endgültig.

2. Nach Aufnahme in den Verein ist die Mitgliedschaft auf

12 Monate nach Aufnahmedatum befristet und endet nach

Ablauf ohne dass es einer gesonderten Maßnahme bedarf.

Während dieser Zeit kann die Mitgliedschaft mit einer Frist

von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen und durch

Beschluß des Vereinsausschuß sowie durch das Mitglied

gekündigt werden.

Das Mitglied kann zum Ablauf der 12 Monate einen Antrag

auf eine unbefristete Mitgliedschaft stellen.

3. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven

Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis

spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt

werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden

Geschäftsjahres.

4. Die Mitgliedschaft endet

a. durch den Tod,

b. durch Austritt, oder

c. durch Ausschluß

5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem

Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche

Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.

6. Der Ausschluß erfolgt:

a. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der

Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist,

b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die

Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c. wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb und

außerhalb des Vereinslebens,

d. wegen groben unsportlichen oder

unkameradschaftlichen Verhaltens,

e. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin

berührenden Gründen.

§6 Jahresbeitrag

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom

Vereinsausschuß festgelegt wird.

2. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied

während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst

während des Geschäftsjahres eintritt.

3. Der Vereinsausschuß hat das Recht, ausnahmsweise bei

Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu

erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem

Vereinsausschuß unter denselben Bedingungen auch

bezüglich des Jahresbeitrags zu.

4. Bis zum 01.05. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder

mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der

gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.08. des

Geschäftsjahres zu bezahlen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. der Vereinsausschuß und

3. die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem ersten Vorstand

b. dem zweiten Vorstand

c. dem ersten Schriftführer

d. dem zweiten Schriftführer

e. dem ersten Rechnungsführer (Kassierer)

f. dem zweiten Rechnungsführer (Kassierer)

g. dem ersten Beisitzer (Ausschussmitglied)

h. dem zweiten Beisitzer (Ausschussmitglied)

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jedoch nur der 1.

und 2. Vorstand. Jeder von diesen vertritt den Verein alleine.

Der 2. Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von

seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1.

Vorstandes Gebrauch zu machen.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die

Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4. Der Rechnungsführer – Kassierer - verwaltet die

Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und

Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift

des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf

eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im

Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des

Vorstands ist möglich.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in

Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorstand und bei dessen

Verhinderung vom 2. Vorstand berufen werden. Der Vorstand

ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder

anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorstand

bzw. der 2. Vorstand binnen drei Tagen eine zweite Sitzung

einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der

Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese

besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Sitzungsleiters. Die Beisitzer sind im Vorstand nicht

stimmberechtigt.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die

übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis

zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§9 Der Vereinsausschuß

1. Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder

und weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von 3 Jahren gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an. §8

Absatz 7, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

2. Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung

niedergelegten (§5 Absatz 1 und 6, §6 Absatz 1 und 4, §8

Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der

Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

3. Für die Einberufung und Beschlußfassung gilt §8 Absatz 8

entsprechend.

4. Bei Ausscheidung eines der beiden von der

Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer

(Ausschußmitglieder) ernennt der Vereinsausschuß von sich

aus einen Ersatzmann bis zur nächsten

Mitgliederversammlung.

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal

jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch

den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung

und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen

schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,

wenn der 10. Teil der Stimmberechtigen Mitglieder dies unter

Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In

diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der

Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens

einer Woche einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn

mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei

Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen

eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung

einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu

der zweiten Versammlung ist auf die Besonderheit der

Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des

Vereinsausschüsse.

2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 3

Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse

und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung

haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des

Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und die

Erteilung der Entlastung.

4. Aufstellung des Haushaltsplanes.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle

sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie

die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.

Vorstand bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand, bei

Verhinderung beider einer vom 1. Vorstand bestimmter

Vertreter.

2. Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit

einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es

sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere

Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe

ist unzulässig.

3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung,

soweit nicht Gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung

dem entgegensteht.

4. Die Wahl der Vorstand- und Vereinsausschußmitglieder

sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied

darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

5. Für die Wahl der Vorstands- und

Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer ist eine

einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich. Bei Stimmgleichheit ist ein zweiter Wahlgang

notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten

gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt

der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das

Los.

§13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses

und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen

und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine

Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter

und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der

Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der

Satzung in der der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein

Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf

einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§15 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der

Mitgliederversammlung, wobei 75% der Mitglieder anwesend

sein müssen und mindestens 90% der Anwesenden für eine

Auflösung stimmen.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der

Geschäfte zwei Liquididatoren. Für die Durchführung ihrer

Aufgaben gelten die Bestimmungen der §47ff.BGB

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei

Wegfall des steuer- begünstigten Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins zu 50% an die Heinz Sielmann Stiftung,

Gut Herbigshagen, 37115 Duderstadt und zu 50% an den

Bund für Umwelt- und Naturschutz in Deutschland (BUND)

Kreisverband Böblingen, Hornwäldestrasse 13, Sindelfingen,

die es unmittelbar und ausschliesslich für Gemeinnützige

Zwecke zu verwenden haben Das Vereinshaus geht in das

Eigentum der Stadt Böblingen über, die es einem anderen

gemeinnützigen Verein zur Verfügung stellen kann.

§16 Redaktionelle Satzungsänderungen

Redaktionelle Satzungsänderungen, die anlässlich der

Eintragung ins Vereinsregister vom Registergericht angeregt

und vom Vorstand vollzogen werden dürfen, bedürfen in

Abweichung zu § 33 BGB keiner erneuten Beschlussfassung

der Mitgliederversammlung.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der

Hauptversammlung am 02. März, 2018 beschlossen und tritt

mit Unterzeichnen des Protokolls zu Tagesordnungspunkt 7

Satzungsänderung in Kraft.

Erster Vorstand:

___________________

Ralf Szoturma

Zweiter Vorstand:

___________________

Tom Wellinger

Erster Kassierer:

___________________

Frank Barnert

Zweiter Kassierer:

___________________

Klaus Peter Kaas

Erster Schriftführer:

___________________

Sieghard Schon

Zweiter Schriftführer:

___________________

Bernd Schöntag

Erster Beisitzer:

___________________

Joachim Wagner

Zweiter Beisitzer:

___________________

Gebhard Kayser

Böblingen, den 05.03.2018

Satzung

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VEREINSSATZUNG

§1 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Schutz

der einheimischen Nutz- und Singvögel und durch Betreuung des

Vogelschutzgebietes Böblingen. Der Verein kann die Mitgliedschaft in

anderen Organisationen erwerben, die seinen Zielen und Zwecken

entsprechen. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der

Vorstand.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Er ist politisch und konfessionell neutral.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmässigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Vogelfreunde Böblingen e.V. und hat

seinen Sitz in Böblingen. Der Verein ist in das Vereinsregister

eingetragen und mit dem Zusatz - eingetragener Verein (e.V.) -

versehen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.

2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern

und passiven Mitgliedern.

3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein

erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung

zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die

Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung

befreit.

4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.

5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv

betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem

Vereinsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu

unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung

der Hausordnung zu benutzen.

4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der

Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer

Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EstG beschliessen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den

Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher

Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuß die Aufnahme ab, so

kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung

einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

2. Nach Aufnahme in den Verein ist die Mitgliedschaft auf 12 Monate

nach Aufnahmedatum befristet und endet nach Ablauf ohne dass es

einer gesonderten Maßnahme bedarf. Während dieser Zeit kann die

Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von

Gründen und durch Beschluß des Vereinsausschuß sowie durch das

Mitglied gekündigt werden.

Das Mitglied kann zum Ablauf der 12 Monate einen Antrag auf eine

unbefristete Mitgliedschaft stellen.

3. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand

oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens 31.12. des

laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01.

des folgenden Geschäftsjahres.

4. Die Mitgliedschaft endet

a. durch den Tod,

b. durch Austritt, oder

c. durch Ausschluß

5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu

erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß

des Kalenderjahres einzuhalten.

6. Der Ausschluß erfolgt:

a. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung

des Jahresbeitrages im Rückstand ist,

b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder

gegen die Interessen des Vereins,

c. wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des

Vereinslebens,

d. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen

Verhaltens,

e. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin

berührenden Gründen.

§6 Jahresbeitrag

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom

Vereinsausschuß festgelegt wird.

2. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während

des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des

Geschäftsjahres eintritt.

3. Der Vereinsausschuß hat das Recht, ausnahmsweise bei

Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie

zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den

gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsausschuß unter denselben

Bedingungen auch bezüglich des Jahresbeitrags zu.

4. Bis zum 01.05. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder

mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte

Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.08. des Geschäftsjahres zu

bezahlen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. der Vereinsausschuß und

3. die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem ersten Vorstand

b. dem zweiten Vorstand

c. dem ersten Schriftführer

d. dem zweiten Schriftführer

e. dem ersten Rechnungsführer (Kassierer)

f. dem zweiten Rechnungsführer (Kassierer)

g. dem ersten Beisitzer (Ausschussmitglied)

h. dem zweiten Beisitzer (Ausschussmitglied)

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jedoch nur der 1. und 2.

Vorstand. Jeder von diesen vertritt den Verein alleine. Der 2. Vorstand

ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis

nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes Gebrauch zu machen.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm

obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der

Vereinsbeschlüsse.

4. Der Rechnungsführer – Kassierer - verwaltet die Vereinskasse und

führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen

bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren

Vorstandsmitglieds.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer

von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer

Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die

vom 1. Vorstand und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand

berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens

drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß

der 1. Vorstand bzw. der 2. Vorstand binnen drei Tagen eine zweite

Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu

der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit

hinzuweisen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit

der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Sitzungsleiters. Die Beisitzer sind im Vorstand nicht

stimmberechtigt.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen

Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten

Mitgliederversammlung zu bestellen.

§9 Der Vereinsausschuß

1. Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und

weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren

gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an. §8 Absatz 7, Satz 2 und 3

gilt entsprechend.

2. Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten (§5

Absatz 1 und 6, §6 Absatz 1 und 4, §8 Absatz 4 der Satzung) und für die

ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben

zuständig.

3. Für die Einberufung und Beschlußfassung gilt §8 Absatz 8

entsprechend.

4. Bei Ausscheidung eines der beiden von der

Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer (Ausschußmitglieder)

ernennt der Vereinsausschuß von sich aus einen Ersatzmann bis zur

nächsten Mitgliederversammlung.

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich,

möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand

einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und

unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich

einzuladen.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der

10. Teil der Stimmberechtigen Mitglieder dies unter Angaben des

Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die

Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer

Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens

ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß

der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit

derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu

der zweiten Versammlung ist auf die Besonderheit der

Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des

Vereinsausschüsse.

2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Die

Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung

jederzeit zu überprüfen.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie

der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des

Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der

Entlastung.

4. Aufstellung des Haushaltsplanes.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle

sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach

Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand

bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand, bei Verhinderung beider einer

vom 1. Vorstand bestimmter Vertreter.

2. Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz

oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine

Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit

nicht Gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegensteht.

4. Die Wahl der Vorstand- und Vereinsausschußmitglieder sowie der

Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst

durch offene Abstimmung.

5. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie

der Kassenprüfer ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich. Bei Stimmgleichheit ist ein zweiter Wahlgang

notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig

abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite

Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der

Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom

jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift

aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu

unterzeichnen ist.

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu

ändernden Paragraphen der Satzung in der der Tagesordnung

bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält,

bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§15 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der

Mitgliederversammlung, wobei 75% der Mitglieder anwesend sein

müssen und mindestens 90% der Anwesenden für eine Auflösung

stimmen.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte

zwei Liquididatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die

Bestimmungen der §47ff.BGB

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

des steuer- begünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu

50% an die Heinz Sielmann Stiftung, Gut Herbigshagen, 37115

Duderstadt und zu 50% an den Bund für Umwelt- und Naturschutz in

Deutschland (BUND) Kreisverband Böblingen, Hornwäldestrasse 13,

Sindelfingen, die es unmittelbar und ausschliesslich für Gemeinnützige

Zwecke zu verwenden haben Das Vereinshaus geht in das Eigentum

der Stadt Böblingen über, die es einem anderen gemeinnützigen

Verein zur Verfügung stellen kann.

§16 Redaktionelle Satzungsänderungen

Redaktionelle Satzungsänderungen, die anlässlich der Eintragung ins

Vereinsregister vom Registergericht angeregt und vom Vorstand

vollzogen werden dürfen, bedürfen in Abweichung zu § 33 BGB keiner

erneuten Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Hauptversammlung am

02. März, 2018 beschlossen und tritt mit Unterzeichnen des Protokolls

zu Tagesordnungspunkt 7 Satzungsänderung in Kraft.

Erster Vorstand:

___________________

Ralf Szoturma

Zweiter Vorstand:

___________________

Tom Wellinger

Erster Kassierer:

___________________

Frank Barnert

Zweiter Kassierer:

___________________

Klaus Peter Kaas

Erster Schriftführer:

___________________

Sieghard Schon

Zweiter Schriftführer:

___________________

Bernd Schöntag

Erster Beisitzer:

___________________

Joachim Wagner

Zweiter Beisitzer:

___________________

Gebhard Kayser

Böblingen, den 05.03.2018

Satzung